B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. April 2021 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Mai 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 223 ff.). Am 23. Juni 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. -3- 2. Es werden keine Gebühren erhoben.