Mit Schreiben vom 20. August 2020 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Rückstufung aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und fehlender Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers (MI-act. 130 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer hierzu mit Brief vom 6. September 2020 Stellung nahm (MI-act. 135), verfügte das MIKA am 20. April 2021 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MIact. 206 ff.). Am 18. Mai 2021 verstarb die Ehefrau des Beschwerdeführers (MIact. 378).