III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind aufgrund des Unterliegerprinzips und mangels anwaltlicher Vertretung der Vorinstanz in Anwendung von § 32 Abs. 2 und § 29 VRPG keine zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen - 16 - von Fr. 212.00, gesamthaft Fr. 2'212.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.