Ausserdem gewährt der Kanton Luzern kein Gegenrecht. Die Nichtanerkennung des luzernischen Notariatpatents ist zudem im Falle des Beschwerdeführers nicht (offensichtlich) unverhältnismässig, falls ihm im Hinblick auf den Erwerb des aargauischen Fähigkeitsausweises – wie von der Vorinstanz bereits in Aussicht gestellt – weitgehende Erleichterungen sowohl beim Praktikum als auch erst recht bei der Notariatsprüfung gewährt werden. Das führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde.