5. Zusammenfassend erfüllt der luzernische Fähigkeitsausweis als Notar des Beschwerdeführers mangels Nachweis einer gleichwertigen praktischen Ausbildung die Anerkennungsvoraussetzung der Gleichwertigkeit des ausserkantonalen mit dem aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar gemäss § 8 Abs. 2 lit. a BeurG nicht. Allein schon deshalb ist dem Beschwerdeführer die Anerkennung seines luzernischen Fähigkeitsausweises als Notar zu verweigern. Ausserdem gewährt der Kanton Luzern kein Gegenrecht.