Zu deren Sicherstellung dient die Anerkennungsvoraussetzung der Gleichwertigkeit des ausserkantonalen Fähigkeitsausweises, die beim Beschwerdeführer aus den in Erw. 3.2.2 vorne dargelegten Gründen gerade nicht erfüllt ist, was aber nichts damit zu tun hat, dass er keinen Einsitz in der aargauischen Notariatsprüfungskommission hat.