Notar im Gegensatz zum bernischen Fähigkeitsausweis als Notarin im Präzedenzfall WBE.2019.231 nicht anerkannt werde, weil er "nur" Vorstand der ANG und nicht Mitglied der Notariatsprüfungskommission sei, was in fachlicher Hinsicht kein taugliches Unterscheidungskriterium bilde (Duplik, S. 6). Der Verzicht auf eine Anwendung des Gegenrechtsvorbehalts im Einzelfall aus Verhältnismässigkeitsgründen hat keinen Bezug zu den fachlichen Qualitäten des betroffenen Inhabers eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises. Zu deren Sicherstellung dient die Anerkennungsvoraussetzung der Gleichwertigkeit des ausserkantonalen Fähigkeitsausweises, die beim Beschwerdeführer aus den in Erw.