Im Übrigen gilt es auch zu bedenken, dass die durch den Gegenrechtsvorbehalt bewirkte und auch beabsichtigte Marktzugangsschranke für Notarinnen und Notare aus Kantonen ohne Gegenrecht, die gerade nicht von der mit der Anerkennungsmöglichkeit eingeführten partiellen Freizügigkeit profitieren können sollen, nur einigermassen wirksam aufrechterhalten werden kann, wenn auch für solche Notarinnen oder Notare mit (langer) Berufserfahrung gewisse Hürden bestehen bleiben. In diesem Zusammenhang sei auch der Hinweis erlaubt, dass die besagte Marktzugangsschranke wettbewerbspolitischen bzw. -regulierenden Charakter hat und dabei nicht aus-