Im Unterschied zum Präzedenzfall WBE.2019.231 gilt es namentlich zu betonen, dass dort die Gleichwertigkeit der Ausbildung unbestritten war; zudem ist das private Interesse vorliegend insofern geringer, als der Beschwerdeführer selber nicht der Notariatsprüfungskommission angehört. Daher ist es für ihn weniger unangenehm, sich einer ergänzenden Notariatsprüfung unterziehen zu müssen, auch wenn der Kommission Personen angehören, die er aus seiner Berufspraxis oder der ANG kennt oder die bei ihm auf dem Grundbuchamt das Praktikum absolviert haben.