Das öffentliche Interesse am Erfordernis der gleichwertigen Voraussetzungen der Erteilung des Fähigkeitsausweises und an der Gewährung des Gegenrechts überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Anerkennung seines Fähigkeitsausweises. Im Unterschied zum Präzedenzfall WBE.2019.231 gilt es namentlich zu betonen, dass dort die Gleichwertigkeit der Ausbildung unbestritten war; zudem ist das private Interesse vorliegend insofern geringer, als der Beschwerdeführer selber nicht der Notariatsprüfungskommission angehört.