Die Massnahme erweist sich in seinem Fall nicht als dermassen einschneidend, dass von einer offensichtlichen Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszugehen wäre. Das öffentliche Interesse am Erfordernis der gleichwertigen Voraussetzungen der Erteilung des Fähigkeitsausweises und an der Gewährung des Gegenrechts überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Anerkennung seines Fähigkeitsausweises.