Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer nach Massgabe der beschriebenen Erleichterungen – keine oder höchstens sehr beschränkte zusätzliche Notariatsprüfung sowie verkürztes Praktikum bei einer aargauischen Urkundsperson – den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notar erwerben könnte, ist dem Beschwerdeführer die Verweigerung der Anerkennung seines luzernischen Fähigkeitsausweises als Notar zumutbar. Die Massnahme erweist sich in seinem Fall nicht als dermassen einschneidend, dass von einer offensichtlichen Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszugehen wäre.