4.3. Für den Beschwerdeführer bedeutet die Nichtanerkennung seines luzernischen Fähigkeitsausweises als Notar zweifelsohne eine gewisse Härte. Er kann in seinem Wohnsitzkanton, wo er sozial gut vernetzt ist, nur dann den erlernten Beruf als selbständiger Notar ausüben, wenn er im Kanton Aargau das für den Erwerb des aargauischen Fähigkeitsausweises als Notar erforderliche Notariatspraktikum nachholt und hier die Notariatsprüfung besteht. Allerdings erscheint naheliegend, dass ihm bezüglich des Praktikums und erst recht bezüglich der Notariatsprüfung gestützt auf § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 3 BeurG grosszügige Erleichterungen gewährt werden müssten.