Es ist jedoch grösste Zurückhaltung geboten und das Verhältnismässigkeitsprinzip muss offensichtlich verletzt sein, um ihm Korrekturcharakter zuschreiben zu können. Man kann sich sogar fragen, ob dem Verhältnismässigkeitsprinzip in solchen Konstellationen neben dem Willkürverbot und der Garantie minimaler Gerechtigkeit eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. DAVID HOFSTETTER, Das Verhältnismässigkeitsprinzip als Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns [Art. 5 Abs. 2 BV], Diss. Zürich/Basel/Genf 2014, S. 251 und 267). - 14 -