4.2. Sein typisches Einsatzgebiet findet das Verhältnismässigkeitsprinzip dort, wo der Gesetzgeber ganz bewusst die Tore für Angemessenheits- und Verhältnismässigkeitserwägungen öffnet. In sehr beschränktem Masse wird jedoch dem Verhältnismässigkeitsprinzip auch eine Korrekturfunktion gegenüber sogenannt "geschlossenen" Normen mit wenig oder gar keinem Spielraum für Angemessenheitsprüfungen im Einzelfall zugestanden. Das gilt wenigstens mit Bezug auf kantonale Erlasse, die im Konfliktfall höherrangigem Recht, also beispielsweise dem Verhältnismässigkeitsprinzip der Bundesverfassung, weichen müssen, was sich auf dem Stufenbau der Rechtsordnung ergibt.