Notarinnen und Notare mit einem luzernischen Fähigkeitsausweis zur Berufsausübung im eigenen Kanton zulässt, ist unbestritten. Damit stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen vom Erfordernis der gleichwertigen Voraussetzungen der Erteilung des Fähigkeitsausweises und vom Gegenrechtsvorbehalt gemäss § 8 Abs. 2 lit. a und c BeurG abgewichen respektive diesen an sich klaren Gesetzesbestimmungen gestützt auf § 95 Abs. 2 KV und § 2 Abs. 2 VRPG wegen Unvereinbarkeit mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Einzelfall die Anwendung versagt werden darf.