Alles in allem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem luzernischen Fähigkeitsausweis als Notar die Gleichwertigkeit mit dem aargauischen Pendant mit der Begründung der nicht gleichwertigen Voraussetzungen für die Erteilung des Fähigkeitsausweises hinsichtlich der praktischen Ausbildung abgesprochen hat. Weder das vom Beschwerdeführer im Kanton Luzern absolvierte neunmonatige Anwaltspraktikum, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer teilweise notarielle Aufgaben erledigte (wobei sich nicht [mehr] rekonstruieren lässt, in welchem Umfang dies geschah), noch die langjährige Berufserfahrung als Grundbuchverwalter, die