Es käme mithin nur darauf an, ob die Notariatsprüfung im anderen Kanton als gleichwertig mit derjenigen im Kanton Aargau eingestuft werden kann. Das wiederum widerspräche dem Verständnis des aargauischen Gesetzgebers, wonach das Notariatspraktikum neben der bestandenen Notariatsprüfung einen unverzichtbaren Teil der Ausbildung zum Notaren bildet (vgl. vorne Erw. 3.2.2).