Es lässt sich auch nicht argumentieren, mit der bestandenen Notariatsprüfung im Kanton Luzern habe der Beschwerdeführer seine praktischen Fähigkeiten als Notar in einem für die Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises genügendem Masse unter Beweis gestellt. Wenn dem so wäre, wäre die Absolvierung eines Notariatspraktikums für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notar gänzlich irrelevant. Es käme mithin nur darauf an, ob die Notariatsprüfung im anderen Kanton als gleichwertig mit derjenigen im Kanton Aargau eingestuft werden kann.