In diesem Zusammenhang gilt es nun aber § 9 Abs. 5 BeurV zu beachten, wonach für den Erwerb des aargauischen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar die Praktikumsleiterin oder der Praktikumsleiter bestätigen muss, dass die Praktikantin oder der Praktikant während der anrechenbaren Praktikumsdauer ausschliesslich im notariellen Bereich tätig war. Das war beim Beschwerdeführer, der ein Anwaltspraktikum absolvierte, das vor allem auch die Abklärung von Rechtsfragen und die Erarbeitung von Rechtsschriften zwecks Vorbereitung für die Anwaltsprüfung beinhaltete, klar nicht der Fall.