zwischen der Absolvierung und der Bestätigung des Praktikums sehr allgemein gehalten ist, geht daraus nicht hervor, welches Gewicht der notariellen Tätigkeit im Rahmen des gesamten Anwaltspraktikums zukam. In diesem Zusammenhang gilt es nun aber § 9 Abs. 5 BeurV zu beachten, wonach für den Erwerb des aargauischen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar die Praktikumsleiterin oder der Praktikumsleiter bestätigen muss, dass die Praktikantin oder der Praktikant während der anrechenbaren Praktikumsdauer ausschliesslich im notariellen Bereich tätig war.