Auch erscheint es dem Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wenig wahrscheinlich, dass ein Notariatspraktikant während eines Praktikums von sechsmonatiger Dauer ausschliesslich mit der Erarbeitung von Dienstbarkeitsverträgen oder allfälligen anderweitigen Grundbuchgeschäften befasst werden kann. Dafür kommt Gesellschaftsgründungen wie auch Ehe- und Erbverträgen in der notariellen Praxis schlicht eine - 11 -