Im Bereich des Sachen- und Grundbuchrechts ist der Beschwerdeführer als langjähriger Grundbuchverwalter dem durchschnittlichen Notariatskandidaten bezüglich Fachkenntnis zweifellos überlegen. Ob dies auch auf alle anderen Belange der notariellen Tätigkeit zutrifft, ist zumindest zweifelhaft. Tatsächlich dürfte es einen Unterschied machen, ob man öffentlich zu beurkundende Verträge und andere Rechtsakte auf der einen Seite (amtlich) prüft, oder ob man sie auf der anderen Seite selbst erarbeitet, die Notariatsklienten berät und eine massgeschneiderte Lösung für spezifische Problematiken finden muss; der Fokus ist dabei jeweils ein anderer.