kann. Insofern ist § 8 Abs. 1 BeurV, der die Gleichwertigkeit des ausserkantonalen Fähigkeitsausweises vom Vorliegen eines Hochschulabschlusses gemäss § 10 Abs. 1 lit. b BeurG, vom Nachweis einer mindestens zwölfmonatigen spezifischen Praxiserfahrung und der Absolvierung einer gleichwertigen Notariatsprüfung abhängig macht, mit dem BeurG vereinbar. 3.2.3. Da im Kanton Luzern für die Erlangung des Notariatspatents keine einschlägige praktische Erfahrung vorausgesetzt wird, ist die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht als gleichwertig im Sinne von § 8 Abs. 2 lit. a BeurG zu qualifizieren. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.