§ 2 Abs. 3 der Verordnung über die Prüfung der Notare vom 24. November 1973 [SRL 257]). Wegen der Unverzichtbarkeit des Notariatspraktikums für den Erwerb des aargauischen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar ist dieses Praktikum zu den "Voraussetzungen für die Erteilung des Fähigkeitsausweises" zu zählen, die gemäss § 8 Abs. 2 lit. a BeurG im Ursprungskanton gleichwertig sein müssen, damit ein ausserkantonaler Fähigkeitsausweis anerkannt werden - 10 -