Die Notariatskommission kann aus wichtigen Gründen Erleichterungen in Bezug auf das Praktikum gewähren (§ 11 Abs. 3 BeurG). Sie kann bewilligen, dass es durch vollständige oder teilweise Anrechnung einer notariellen juristischen Berufstätigkeit verkürzt wird oder teilweise durch ein Praktikum beim Handelsregisteramt oder einer anderen kantonalen Dienststelle, die einen mit der notariellen Tätigkeit zusammenhängenden Aufgabenbereich hat, absolviert werden kann (§ 9 Abs. 4 BeurV). Eine vollständige Befreiung vom Notariatspraktikum ist demnach nicht vorgesehen.