Dies entspricht dem Prüfungsziel, die Notariatsprüfung praxisbezogen zu gestalten (§ 13 BeurV). Der enge Bezug zwischen dem Praktikum und der Prüfung ergibt sich auch daraus, dass das Praktikum bei Prüfungsbeginn nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf (§ 10 BeurV). Mit dem Praktikum soll mithin der Ausbildung zur Notarin bzw. zum Notar sowie der Notariatsprüfung eine wesentlich andere Qualität gegeben werden, als dies ohne entsprechende berufliche Erfahrung möglich ist.