3.2.2. Nach dem Verständnis des aargauischen Gesetzgebers bildet das Notariatspraktikum einen unverzichtbaren Teil der Ausbildung zur Urkundsperson. Zur Notariatsprüfung wird nur zugelassen, wer im Kanton Aargau ein Notariatspraktikum von zwölfmonatiger Dauer, teilweise bei einer Urkundsperson und teilweise beim Grundbuchamt, absolviert hat (§ 10 Abs. 1 lit. c und § 11 Abs. 1 und 2 BeurG). Kandidatinnen und Kandidaten der Notariatsprüfung sollen mithin bereits vor der Prüfung einschlägige berufliche Erfahrungen gesammelt haben. Dies entspricht dem Prüfungsziel, die Notariatsprüfung praxisbezogen zu gestalten (§ 13 BeurV).