Dafür habe er im Anerkennungsverfahren nie eine Bestätigung im Sinne von § 9 Abs. 5 BeurV eingereicht. Für Kandidaten mit einem Anwaltspatent gebe es übrigens weder beim Praktikum noch bei der Notariatsprüfung Erleichterungen. Die Praxiserfahrung des Beschwerdeführers sei demnach nicht gleichwertig mit der Praxiserfahrung, die das Aargauer Beurkundungsrecht verlange. -9- Insbesondere könne die unbestrittene jahrelange Praxiserfahrung auf verschiedenen Grundbuchämtern des Kantons Aargau nicht als notarielle Berufserfahrung gelten.