Es werde nicht in Frage gestellt, dass die Tätigkeit auf dem Grundbuchamt viel Bezug zum Gesellschaftsrecht und zum Ehe- und Erbrecht habe. Es sei allerdings ein Unterschied, ob man einen entsprechenden Vertrag mit der grundbuchamtlich eingeschränkten Kognition prüfe, oder ob man die Parteien zum Beispiel bei komplexen Nachfolgeregelungen begleite und berate sowie schlussendlich die Urkunde errichte. Vor Verwaltungsgericht bringe der Beschwerdeführer erstmals vor, er habe während seines Anwaltspraktikums praktische Erfahrungen im notariellen Bereich gesammelt. Dafür habe er im Anerkennungsverfahren nie eine Bestätigung im Sinne von § 9 Abs. 5 BeurV eingereicht.