Solche Erfahrungen weise der Beschwerdeführer nicht nach. Genau diese Erfahrung stelle den grossen Unterschied zwischen der Prüfung der fertig erstellten Urkunden durch das Grundbuch- und Handelsregisteramt einerseits und der eigentlichen Erstellung der Urkunde als Ergebnis eines Beratungs- und Willensfindungsprozesses andererseits dar. Es werde nicht in Frage gestellt, dass die Tätigkeit auf dem Grundbuchamt viel Bezug zum Gesellschaftsrecht und zum Ehe- und Erbrecht habe.