Die im Kanton Aargau niedergelassenen Notariatsbüros könnten sich angesichts der geltenden Urkundspflicht (§ 23 BeurG) nicht derart auf ein Spezialgebiet beschränken. Doch selbst wenn sich diese unwahrscheinliche Situation jemals realisieren sollte, vermittle das Praktikum bei einer Urkundsperson Erfahrungen im Bereich der Beratung der Urkundsparteien. Solche Erfahrungen weise der Beschwerdeführer nicht