Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Inhalt des bei einer Urkundsperson absolvierten Praktikums von mindestens sechs Monaten werde nicht kontrolliert, hält die Vorinstanz entgegen, das Szenario eines Praktikums, in welchem der Praktikant nur mit der Vorbereitung von Dienstbarkeitsverträgen beschäftigt werde, sei wenig realistisch. Die im Kanton Aargau niedergelassenen Notariatsbüros könnten sich angesichts der geltenden Urkundspflicht (§ 23 BeurG) nicht derart auf ein Spezialgebiet beschränken.