Praktische Erfahrungen in einem isolierten Teilbereich (Sachen- und Grundbuchrecht) seien nicht ausreichend, um die Voraussetzung der nach § 8 Abs. 1 BeurV benötigten "spezifischen Praxiserfahrung" zu erfüllen. Weil der Beschwerdeführer somit nur über einen Teil der notwendigen Praxis verfüge, liege die Anerkennungsvoraussetzung nach § 8 Abs. 2 lit. a BeurG nicht vor.