Für die Vorinstanz scheitert die Gleichwertigkeit bereits an der nicht vorhandenen und im Kanton Aargau vorausgesetzten Praxiserfahrung im Büro einer Urkundsperson, weshalb nicht entschieden zu werden brauche, ob die Differenz der Prüfungsdauer von vier Stunden im schriftlichen Prüfungsteil dermassen ins Gewicht falle, dass die Notariatsprüfung im Kanton Luzern deswegen nicht als gleichwertig zu qualifizieren sei. Praktische Erfahrungen in einem isolierten Teilbereich (Sachen- und Grundbuchrecht) seien nicht ausreichend, um die Voraussetzung der nach § 8 Abs. 1 BeurV benötigten "spezifischen Praxiserfahrung" zu erfüllen.