3.2. 3.2.1. Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob § 8 Abs. 2 lit. a BeurG erfüllt ist, mithin dem luzernischen Fähigkeitsausweis als Notar "gleichwertige Voraussetzungen für die Erteilung" zugrunde liegen wie dem aargauischen. Für die Vorinstanz scheitert die Gleichwertigkeit bereits an der nicht vorhandenen und im Kanton Aargau vorausgesetzten Praxiserfahrung im Büro einer Urkundsperson, weshalb nicht entschieden zu werden brauche, ob die Differenz der Prüfungsdauer von vier Stunden im schriftlichen Prüfungsteil dermassen ins Gewicht falle, dass die Notariatsprüfung im Kanton Luzern deswegen nicht als gleichwertig zu qualifizieren sei.