In Ausübung seines Amtes als Leiter des Grundbuchamts Z. sei er verpflichtet, die Arbeit der Notarinnen und Notare zu überprüfen und bei festgestellten Fehlern Nachbesserung zu verlangen oder eine Abweisungsverfügung zu erlassen. Für die Anerkennung seines (gleichwertigen luzernischen) Notariatspatentes müsste er sich nun bei einer Notarin oder einem Notar um ein Praktikum bewerben und damit seine Anstellung als Grundbuchverwalter aufgeben. Auch das wäre in hohem Masse befremdlich, zumal er zusätzlich über ein luzernisches Anwaltspatent verfüge und alle damit und mit dem luzernischen Notariatspatent zusammenhängenden Ausbildungen gemacht und Prüfungen bestanden habe.