Im vorliegenden Fall präsentiere sich die Interessenlage genau gleich. Der Beschwerdeführer sei mit seinen 14 Jahren in leitender Stellung bei verschiedenen Grundbuchämtern im Kanton Aargau noch mehr als gestandener Berufsmann anzusehen als die Beschwerdeführerin im angeführten Vergleichsfall als gestandene Berufsfrau. In Ausübung seines Amtes als Leiter des Grundbuchamts Z. sei er verpflichtet, die Arbeit der Notarinnen und Notare zu überprüfen und bei festgestellten Fehlern Nachbesserung zu verlangen oder eine Abweisungsverfügung zu erlassen.