legen unterziehen und sich als Praktikantin verdingen zu müssen, und weil sie gleichzeitig ein legitimes Bedürfnis gehabt habe, sich in ihrem Wohnsitzkanton bzw. am Ort, wo sie über ein soziales Netz verfüge, als selbständige Notarin betätigen zu können. Unter diesen Umständen hätte die Anerkennungsverweigerung aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine unverhältnismässige Massnahme dargestellt. -7-