Im Urteil WBE.2019.231 vom 11. Februar 2020 habe das Verwaltungsgericht sodann entschieden, dass die Nichtanerkennung des bernischen Fähigkeitsausweises als Notarin mangels Gegenrechts für die damalige Beschwerdeführerin eine unzumutbare Härte bedeutet hätte. Dabei habe das Verwaltungsgericht dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin den Vorrang gegenüber dem Interesse des Kantons Aargau an der Durchsetzung der durch den Gegenrechtsvorbehalt bewirkten Marktzugangsschranke eingeräumt, weil es für die Beschwerdeführerin als gestandene Berufsfrau und Mitglied der Notariatsprüfungskommission befremdlich bzw. beschämend gewesen wäre, sich einer Prüfung bei ihren Kommissionskol-