Zulässig wäre auch ein Praktikum, das den Praktikanten ausschliesslich mit der Erstellung von Dienstbarkeitsverträgen beschäftigt. Auch § 9 Abs. 4 BeurG mit der Möglichkeit der Anrechnung einer notariellen juristischen Berufstätigkeit oder des Praktikums bei einer kantonalen Dienststelle mit direktem Bezug zur notariellen Tätigkeit an die Praktikumszeit bei einer Urkundsperson zeige klar, dass es auf den Inhalt des Praktikums nicht im Detail ankomme, sofern nur sichergestellt werde, dass es sich um eine notarielle Tätigkeit handle. Er (der Beschwerdeführer) könne -6-