Niemand prüfe, ob ein Kandidat während seines Praktikums in verschiedenen Rechtsgebieten tätig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer könne insofern nicht vorgehalten werden, dass er etwa im Bereich des Eheund Erbrechts kein Praktikum absolviert habe. Eine entsprechende Praxiserfahrung müsse auch der aargauische Notariatskandidat nicht vorweisen. Zulässig wäre auch ein Praktikum, das den Praktikanten ausschliesslich mit der Erstellung von Dienstbarkeitsverträgen beschäftigt.