2.2. Die Vorinstanz verneine die Gleichwertigkeit des luzernischen mit dem aargauischen Fähigkeitsausweis als Notar, weil der Kanton Luzern im Gegensatz zum Kanton Aargau für die Zulassung zur Notariatsprüfung kein Praktikum bei einer Urkundsperson vorschreibe und der Beschwerdeführer auch kein solches absolviert habe. Deshalb weise er gemäss der Vorinstanz keine praktischen Erfahrungen im Bereich der Beratung von Urkundsparteien und in den Sachbereichen Gesellschafts- und Handelsregisterrecht sowie Ehe- und Erbrecht auf. Er verfüge nur über einschlägige Berufserfahrung in einem Teilbereich, nämlich dem Sachen- und Grundbuchrecht.