2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt, bei der Auslegung der Bestimmungen im BeurG und der Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung vom 4. Juli 2012 (BeurV; SAR 295.211) sei zu berücksichtigen, dass der aargauische Gesetzgeber eine grösstmögliche interkantonale Freizügigkeit der Notarinnen und Notare im Fokus gehabt habe. Die Anerkennung eines ausserkantonalen Notariatspatentes sei deshalb tendenziell zu fördern, was die Auslegung der Anerkennungsvoraussetzungen beeinflusse. Die Anerkennung dürfe nicht durch die Suche nach noch so kleinen Unterschieden in Ausbildung, Praxiserfahrung und Prüfung verhindert werden.