Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erlaube es nicht, eine klare Gesetzesbestimmung nicht anzuwenden. Abgesehen davon sei jener Fall auch insofern nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, als das Verwaltungsgericht die Mitgliedschaft der damaligen Beschwerdeführerin bei der Notariatsprüfungskommission stark gewichtet und dazu erwogen habe, es wäre befremdlich, wenn sie sich einer Prüfung bei ihren Kommissionskollegen unterziehen müsste. Der Beschwerdeführer sei hingegen nicht Mitglied der Notariatsprüfungskommission. Seine Stellung bei der ANG sei mit dieser Funktion nicht vergleichbar. -5-