Als Verwaltungsbehörde sei die Notariatskommission an das Gesetz gebunden und es entspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass eine Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises nur unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 BeurG in Frage komme. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erlaube es nicht, eine klare Gesetzesbestimmung nicht anzuwenden.