Eine Kompetenz zur (inzidenten) Normenkontrolle gemäss § 95 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.00) und § 2 Abs. 2 VRPG, wie sie das Verwaltungsgericht im Urteil WBE.2019.231 vom 11. Februar 2020 vorgenommen und befunden habe, die Anerkennungsverweigerung wäre im konkreten Fall unverhältnismässig bzw. der dortigen Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen, komme der Notariatskommission nicht zu. Als Verwaltungsbehörde sei die Notariatskommission an das Gesetz gebunden und es entspreche dem klaren Willen des Gesetzgebers, dass eine Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises nur unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 BeurG in Frage komme.