Aus dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil sich der von ihm angeführte Vergleichsfall einer Notarin mit bernischem Fähigkeitsausweis, der aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts WBE.2019.231 vom 11. Februar 2020 anerkannt worden sei, mit Bezug auf die Gleichwertigkeit des ausserkantonalen Fähigkeitsausweises wie auch das vom anderen Kanton gehaltene Gegenrecht von seinem Fall unterscheide. Eine unzulässige Grundrechtseinschränkung liege nicht vor, da das Bundesgericht wiederholt festgehalten habe, dass sich Notare weder