II. 1. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Anerkennung des luzernischen Fähigkeitsausweises als Notar mit der Begründung, dieser sei im Hinblick auf die praktische Ausbildung nicht gleichwertig mit dem aargauischen Fähigkeitsausweis als Notar. Zudem halte der Kanton Luzern kein Gegenrecht, womit gleich zwei der drei Anerkennungsvoraussetzungen gemäss § 8 Abs. 2 BeurG nicht erfüllt seien.