3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; -4- SAR 271.200]). Darüber hinaus überprüft das Verwaltungsgericht bei Entscheiden der Notariatskommission, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide, das Ermessen (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BeurG).